Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeiter Turn- und Sportverein Vorwärts Hirtenberg“.
    Er gehört der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich,
    Landesverband Niederösterreich an und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
    im Sinne der Bundesabgabenordnung.

  2. Er hat seinen Sitz in Hirtenberg und erstreckt seine Tätigkeit auf Hirtenberg und Umgebung.

  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die körperliche
und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
    Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen:

    • Pflege der Leibesübungen auf allen Gebieten des Sports und für alle Altersstufen.
    • Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch
      Ausbildungslehrgänge und Wettkämpfe.
    • Abhaltung von Vorträgen und Versammlungen.
    • Herausgabe von Mitteilungsblättern.
    • Errichtung von Turn- und Sportstätten.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
    • Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
      (Sponsoreneinnahmen).
    • Erträge aus Veranstaltungen.
    • Zufallsgewinne aus sportlichen Veranstaltungen.
    • Förderbeiträge.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

    • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
    • Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem
      durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
    • Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
      den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen männlichen, weiblichen oder sonstigen
    Geschlechts werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen
    Staat Österreich bekennen.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
    der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
    Generalversammlung.

  4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern
    durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung
    des Vereins wirksam.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust
    der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

  2. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die
    Abmeldung muss bis 1. November schriftlich beim Obmann/bei der Obfrau
    eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
    Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
    maßgeblich.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
    schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
    sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
    Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
    hiervon unberührt.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
    grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
    Verhaltens verfügt werden.

  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
    Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.